Landeswassergesetz NRW §61a

Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein....

Der Eigentümer eines Grundstückes hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser nach der Errichtung prüfen zu lassen.

Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.

Die Prüfung der Abwasserleitung ist nur von Sachkundigen durchzuführen.

Die Sachkundigen gem. §61 a LWG NRW sind beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbracherschutz hinterlegt. Dort sind die Gesetzesgrundlagen nochmal erläutert.

www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm Strafgesetzbuch

  • § 324 StGB Verunreinigung eines Gewässers
  • § 326 StGB Umweltgefährende Abfallbeseitung